RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;

Rechtssatz

Ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ändert, auch wenn er von der gesetzlichen Struktur (dem Normaltypus) der stillen Gesellschaft abweicht, nichts am Vorliegen einer stillen Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinn, sofern nur die unabdingbaren Wesensmerkmale dieser Gesellschaftsnorm - Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen, Fehlen eines Gesellschaftsvermögens, Beteiligung am Gewinn - erfüllt sind (Hinweis E VS 14.6.1984, 82/15/0111, VwSlg 5906 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X02

Im RIS seit

27.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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