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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Das ABGB enthält für die GesBR keine zwingenden Vorschriften über ein Gesellschaftsvermögen bzw die Art der Rechte der Gesellschafter an diesem Gesellschaftsvermögen und dem Umfang der Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte, die jedem Gesellschafter zukommen müssen. Bei einer Unterbeteiligung, die eine reine Innengesellschaft ist, liegt es in der Natur der Sache, daß das Gesellschaftsvermögen nach außen hin nicht aufscheint und überdies die Rechte an der Beteiligung an dem Unternehmen nur vom Hauptbeteiligten geltend gemacht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X10Im RIS seit
27.04.1987