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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die Meldung gem § 4 Abs 5 StVO 1960 hat bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers entweder durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, zu erfolgen. Hiebei ist davon auszugehen, dass es sich um einen "geeigneten" Boten handelt, der grundsätzlich in der Lage ist, seinem Auftrag nachzukommen (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180065.X01Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010