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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die Unterbeteiligung am Anteil einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in Form einer reinen Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts ist dann gegeben, wenn die Gesellschaft der Personengesellschaft einen Dritten jeweils im Innenverhältnis quotenmäßig beteiligen, ohne auch ihr Mitgliedschaftsrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wesentlich ist, daß der Unterbeteiligte keine Recht und Pflichten als Gesellschafter der Hauptgesellschaft erwirbt. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten müssen rein schuldrechtlicher Natur sein. Der Unterbeteiligte darf am Gesellschaftsanteil der Hauptbeteiligten dinglich nicht mitberechtigt werden. Somit entsteht kein Gesamthandvermögen. Es kann jedoch schuldrechtlich vereinbart werden, daß der Unterbeteiligte auch an den Wertschwankungen des Gesellschaftsanteiles der Hauptbeteiligten teilhat, dh bei der Auseinandersetzung so gestellt werden soll, als ob der Gesellschaftsanteil Gesamthandvermögen der Gesellschafter sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X09Im RIS seit
27.04.1987