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21/01 HandelsrechtNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die stille Gesellschaft setzt eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe, also an einem Unternehmen voraus. Eine solche Beteiligung wird aber durch eine Unterbeteiligung nicht hergestellt. Die Unterbeteiligung ist eine Beteiligung an einer schon vorhandenen Beteiligung. Ein Gesellschafter räumt einem Dritten im Innnenverhältnis an seinem Gesellschaftsanteil eine Quote ein, ohne sein Mitgliedschaftsrecht anteilsmäßig zu übertragen. Der Unterbeteiligte tritt zum Hauptbeteiligten in gesellschaftsrechtliche Beziehungen, nicht dagegen auch zur Gesellschaft des Hauptbeteiligten. Wesentlich und charakteristisch für die Unterbeteiligung ist, daß Träger des Mietgliedschaftsrechtes der Hauptbeteiligte ist, der Unterbeteiligte hingegen keine Rechte und Pflichten als Gesellschafter innerhalb der Hauptgesellschaft erwirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X04Im RIS seit
27.04.1987