RS Vwgh 1987/4/27 86/15/0130

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GebG 1957 §14 TP11;
WFG 1968 §35;
WFG 1984 §53;

Rechtssatz

Veräußert eine gemeinnützige Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft Liegenschaftsanteile in der Weise, daß jeder Käufer laut Kaufvertrag mit dem Anteil die Rechte an jeweils einer aus Mitteln der Wohnbauförderung finanzierten und vom Verkäufer zu errichtenden Eigentumswohnung erwirbt, so wird nicht durch das GebG, sondern durch das auf den Einzelfall anzuwendende WFG bestimmt, welche Gebührenbefreiungsbestimmungen für den Verkäufer in Frage kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150130.X02

Im RIS seit

27.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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