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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP11;Rechtssatz
Veräußert eine gemeinnützige Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft Liegenschaftsanteile in der Weise, daß jeder Käufer laut Kaufvertrag mit dem Anteil die Rechte an jeweils einer aus Mitteln der Wohnbauförderung finanzierten und vom Verkäufer zu errichtenden Eigentumswohnung erwirbt, so wird nicht durch das GebG, sondern durch das auf den Einzelfall anzuwendende WFG bestimmt, welche Gebührenbefreiungsbestimmungen für den Verkäufer in Frage kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150130.X02Im RIS seit
27.04.1987