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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides irrtümlich die in der Berufung verwechselten Namen eines Unfallszeugen bzw des am Verkehrsunfall anderen beteiligten Lenkers übernommen hat stellt keine Feststellung von maßgebenden Sachverhaltselementen iSd § 37 AVG 1950 dar, welche eine Verpflichtung zur neuerlichen Gewährung des Parteiengehörs auslösen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180065.X05Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010