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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Werden bei Vereinbarung einer Unterbeteiligung an einer handelsrechtlichen Personengesellschaft Bestimmungen darüber getroffen, in welcher Weise und mit welcher Quote der Unterbeteiligte am Gesellschaftsanteil der Mitglieder der Personengesellschaft beteiligt ist, und haben die Vertragspartner überdies eine Gemeinschaftsorganisation vereinbart, die dem Unterbeteiligten gewisse Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte, insbesondere einer Innengesellschaft entsprechende Kontrollrechte gewährt, so kann in einem solchen Fall, wenn auch die Erfordernisse einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts - eines Gesellschaftsvermögens, einer Gemeinschaftsorganisation und gemeinsamer Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte - bei einer reinen Innengesellschaft und insbesondere bei einer Unterbeteiligung regelmäßig in den Hintergrund treten, dennoch angenommen werden, daß eine derartige Innengesellschaft eine GesBR darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X11Im RIS seit
27.04.1987