RS Vwgh 1987/4/27 86/15/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GebG 1957 §14 TP11;
WFG 1968 §35;

Rechtssatz

Kauft jemand von einer gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einen Liegenschaftsanteil, verbunden mit den Rechten an einer Eigentumswohnung, so ist im Hinblick auf die enge Verflechtung der Abreden über den Eigentumsübergang und das hiefür zu leistende Entgelt mit den vom Wohnungswerber im konkreten Fall gem den Vertragsbedingungen zwecks Inanspruchnahme der Wohnbauförderung zu übernehmenden Verpflichtung, gegenüber dem Verkäufer zu bestimmten Terminen bestimmte Beträge an anteiligen Grundkosten und an anteiligen Baukosten zu erlegen, die Qualifikation der Kaufvertragsurkunde als eine durch das KFG 1968 veranlaßte Schrift zu bejahen (Hinweis E 24.11.1976, 574/74 VwSlg 4957 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150130.X03

Im RIS seit

27.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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