RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0135

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1175;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre ist die UNTERBETEILIGUNG an einer Personenhandelsgesellschaft (hier am Anteil eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG) schon deshalb nicht als stille Gesellschaft des Handelsrechts, sondern als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, weil keine Beteiligung an einem vom Geschäftsinhaber betriebenen Handelsgewerbe, sondern eine Beteiligung an der Beteiligung des Hauptbeteiligten an dem von einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen Handelsgewerbe eingeräumt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X03

Im RIS seit

27.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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