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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Nach herrschender Lehre ist die UNTERBETEILIGUNG an einer Personenhandelsgesellschaft (hier am Anteil eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG) schon deshalb nicht als stille Gesellschaft des Handelsrechts, sondern als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, weil keine Beteiligung an einem vom Geschäftsinhaber betriebenen Handelsgewerbe, sondern eine Beteiligung an der Beteiligung des Hauptbeteiligten an dem von einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen Handelsgewerbe eingeräumt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X03Im RIS seit
27.04.1987