TE Vfgh Beschluss 2003/3/28 B1740/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AuskunftspflichtG §4
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag der E K, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks Säumnisbeschwerde" vom 29.11.2002 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zwecks Säumnisbeschwerde". Auf ihren Antrag auf Entscheidung gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz, überreicht am 6.3.2002, habe sie von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis heute keine Antwort erhalten.

Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung einer Säumnisbeschwerde ist jedoch aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung abzuleiten. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als aussichtslos anzusehen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

Auskunftspflicht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1740.2002

Dokumentnummer

JFT_09969672_02B01740_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten