RS Vwgh 1987/4/27 87/10/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ein Antrag eines Waldeigentümers auf Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages (§ 16 iVm § 172 Abs 6 ForstG) gegen einen nachbarlichen Grundstückseigentümer als unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist im weiteren Verfahren bindend von der Parteistellung des Antragstellers auszugehen, weil sich aus dieser Berufungsentscheidung ergibt, dass von der Berufungsbehörde vom Vorliegen eines zulässigen Antrages ausgegangen wird, auch wenn dies im Bescheid der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich gesagt wird. Dadurch verschlechtert sich die verfahrensrechtliche Position des Antragsstellers.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100052.X01

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten