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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ein Antrag eines Waldeigentümers auf Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages (§ 16 iVm § 172 Abs 6 ForstG) gegen einen nachbarlichen Grundstückseigentümer als unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist im weiteren Verfahren bindend von der Parteistellung des Antragstellers auszugehen, weil sich aus dieser Berufungsentscheidung ergibt, dass von der Berufungsbehörde vom Vorliegen eines zulässigen Antrages ausgegangen wird, auch wenn dies im Bescheid der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich gesagt wird. Dadurch verschlechtert sich die verfahrensrechtliche Position des Antragsstellers.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100052.X01Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010