Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Die Befugnis, den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, hat die Berufungsbehörde nur bezüglich der "Sache" des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat, so weit diese Angelegenheit - ihre rechtliche Teilbarkeit vorausgesetzt - mit Berufung angefochten worden ist. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war; ebenso wenig darf sie gegenüber Parteien entscheiden, die am Verfahren der unteren Instanz im Hinblick auf den Umfang der dort verhandelten Sache nicht beteiligt waren (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0098, VwSlg 10604 A/1981).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070043.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014