RS Vwgh 1987/4/28 86/07/0043

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Befugnis, den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, hat die Berufungsbehörde nur bezüglich der "Sache" des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet hat, so weit diese Angelegenheit - ihre rechtliche Teilbarkeit vorausgesetzt - mit Berufung angefochten worden ist. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war; ebenso wenig darf sie gegenüber Parteien entscheiden, die am Verfahren der unteren Instanz im Hinblick auf den Umfang der dort verhandelten Sache nicht beteiligt waren (Hinweis E 1.12.1981, 81/07/0098, VwSlg 10604 A/1981).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070043.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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