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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Verzichtet ein Bauwerber auf einen Teil seines Vorhabens (der Verzicht betrifft hier die Errichtung eines offenen Kamines) und wird über das übrige Ansuchen rechtskräftig entschieden, so steht einem neuerlichen Ansuchen (im Umfang des Verzichtes) nicht "res indicata" entgegen. Ein Anrainer kann durch die aufrechte Erledigung eines solchen neuerlichen Ansuchens auch nicht in seinem Recht verletzt werden, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050016.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010