RS Vwgh 1987/4/28 87/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Verzichtet ein Bauwerber auf einen Teil seines Vorhabens (der Verzicht betrifft hier die Errichtung eines offenen Kamines) und wird über das übrige Ansuchen rechtskräftig entschieden, so steht einem neuerlichen Ansuchen (im Umfang des Verzichtes) nicht "res indicata" entgegen. Ein Anrainer kann durch die aufrechte Erledigung eines solchen neuerlichen Ansuchens auch nicht in seinem Recht verletzt werden, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050016.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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