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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Wille der Vertragsparteien, eine Versorgungsrente zu vereinbaren, kann nur durchschlagen, wenn die Rentenvereinbarung in der nach außen in Erscheinung tretenden Form auch tatsächlich eine Versorgungsrente zum Inhalt hat. Keine Versorgungsrente, sondern eine Kaufpreisrente ist jedoch gegeben, wenn im Gesamtbild die Merkmale einer entgeltlichen Veräußerung überwiegen. Hingegen spricht ein Mißverhältnis zwischen dem Wert des übergebenen Vermögens und dem Barwert der übernommenen Rentenverpflichtung unter Bedachtnahme auf die persönlichen Bindungen zwischen Übergeber und Übernehmer für das Vorliegen von Versorgungsrenten. Ein solches Mißverhältnis liegt regelmäßig solange nicht vor, als der Rentenbarwert um nicht mehr als 25 vH vom Unternehmenswert abweicht. In einem solchen Fall ändert auch ein Naheverhältnis zB verwandtschaftlicher Art zwischen Veräußerer und Erwerber nichts am Vorliegen einer Kaufpreisrente (Hinweis auf E 5.10.1982, 81/14/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140175.X01Im RIS seit
12.12.2000