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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Wird die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beantragt, so ist die konkret begehrte Eintragung auf der Lohnsteuerkarte "Sache" iSd § 289 Abs 1 BAO. Wird nämlich in der Folge ein Antrag auf Eintragung weiterer Werbungskosten (Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen) auf der Lohnsteuerkarte gestellt, so geht es nicht mehr um die ursprüngliche begehrte und vom Finanzamt erledigte Freibetragseintragung. Könnte doch den weiteren Werbungskosten nicht im Rahmen des (allenfalls) vorher eingetragenen Freibetrages, sondern nur - ohne Bindung an die vorherige Freibetragseintragung - im Wege eines anderen, durch die weiteren Werbungskosten mitbestimmten Freibetrages Rechnung getragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140169.X01Im RIS seit
28.04.1987Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016