RS Vwgh 1987/4/28 86/14/0169

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289 Abs1;
EStG 1972 §62 Abs4;
EStG 1972 §63 Abs1;

Rechtssatz

Wird die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beantragt, so ist die konkret begehrte Eintragung auf der Lohnsteuerkarte "Sache" iSd § 289 Abs 1 BAO. Wird nämlich in der Folge ein Antrag auf Eintragung weiterer Werbungskosten (Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen) auf der Lohnsteuerkarte gestellt, so geht es nicht mehr um die ursprüngliche begehrte und vom Finanzamt erledigte Freibetragseintragung. Könnte doch den weiteren Werbungskosten nicht im Rahmen des (allenfalls) vorher eingetragenen Freibetrages, sondern nur - ohne Bindung an die vorherige Freibetragseintragung - im Wege eines anderen, durch die weiteren Werbungskosten mitbestimmten Freibetrages Rechnung getragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140169.X01

Im RIS seit

28.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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