RS Vwgh 1987/4/28 85/14/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1987
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Ein Versicherungsberater bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Tätigkeit umfaßt keineswegs den wesentlichen und typischen Teil der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, nämlich die Rechtsberatung und Vertretung von Mandanten vor Gericht und Verwaltungsbehörden, weswegen sie nicht als eine den Rechtsanwälten ähnliche Tätigkeit angesehen werden kann (Hinweis auf E 26.1.1977, 1932/76, VwSlg 5073 F/1977 und E 18.1.1983, 82/14/0096, VwSlg 5744 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140094.X01

Im RIS seit

28.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten