RS Vwgh 1987/4/28 86/14/0177

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wer der zur Führung des Fristvormerkes verantwortlichen Person den angefochtenen Bescheid ohne "Übernahmskuvert" und ohne Information darüber, wann ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, zur Eintragung der für die Beschwerdeerhebung maßgeblichen Frist übergibt, handelt auffallend sorglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140177.X02

Im RIS seit

28.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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