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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Wer der zur Führung des Fristvormerkes verantwortlichen Person den angefochtenen Bescheid ohne "Übernahmskuvert" und ohne Information darüber, wann ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, zur Eintragung der für die Beschwerdeerhebung maßgeblichen Frist übergibt, handelt auffallend sorglos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140177.X02Im RIS seit
28.04.1987Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012