RS Vwgh 1987/4/28 84/07/0290

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Liegt bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für eine Verrohrung) vor, kann der Berechtigte, der vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, daß für die von ihm verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die er einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit b WRG 1959 bedürfte, in einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse".

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070290.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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