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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Liegt bereits eine zweckentsprechende Bewilligung (hier: für eine Verrohrung) vor, kann der Berechtigte, der vom Konsens abgewichen ist, nicht verlangen, daß für die von ihm verwirklichte Variante eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, für die er einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit b WRG 1959 bedürfte, in einem solchen Fall fehlen zu erwartende "überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse".
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070290.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013