RS Vwgh 1987/4/28 87/05/0015

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018
BauO Wr §129b Abs2 idF 1976/018
BauRallg

Rechtssatz

Kommt ein Liegenschaftseigentümer seiner Verpflichtung, der Behörde bekannt zu geben, wer Eigentümer der Gebäude (hier: ehemalige kuk Bahnsignalhütte) und bauliche Anlagen auf seiner Liegenschaft ist, nicht nach, ist die Behörde berechtigt, einen Beseitigungsauftrag selbst für den Fall zu erteilen, dass der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer der Anlagen ist. Da die Baubehörde verpflichtet ist, Bauordnungswidrigkeiten wahrzunehmen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung, weil sie nur dem Zweck dient, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen und der Grundeigentümer die Möglichkeit besitzt, eine Bauführung auf seiner Liegenschaft nicht zuzulassen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag an den Bf dann aufrecht zu erhalten, wenn er nicht Eigentümer der Baulichkeit sein sollte, aber die Voraussetzungen nach § 129 b Abs 2 Wr BauO vorliegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050015.X03

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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