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Baurecht - WienNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Kommt ein Liegenschaftseigentümer seiner Verpflichtung, der Behörde bekannt zu geben, wer Eigentümer der Gebäude (hier: ehemalige kuk Bahnsignalhütte) und bauliche Anlagen auf seiner Liegenschaft ist, nicht nach, ist die Behörde berechtigt, einen Beseitigungsauftrag selbst für den Fall zu erteilen, dass der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer der Anlagen ist. Da die Baubehörde verpflichtet ist, Bauordnungswidrigkeiten wahrzunehmen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung, weil sie nur dem Zweck dient, den vom Gesetz geforderten Zustand herbeizuführen und der Grundeigentümer die Möglichkeit besitzt, eine Bauführung auf seiner Liegenschaft nicht zuzulassen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag an den Bf dann aufrecht zu erhalten, wenn er nicht Eigentümer der Baulichkeit sein sollte, aber die Voraussetzungen nach § 129 b Abs 2 Wr BauO vorliegen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsverletzung sonstige FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050015.X03Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021