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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116;Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 lit c BAO kann nur dann verfügt werden, wenn der Bescheid von Vorfragen im Sinne der Bestimmungen des § 116 BAO abhängig war und nachträglich von der zur Entscheidung über diese Frage zuständigen Stelle anders entschieden wurde. Ist über das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen abzusprechen, kommt als zuständige Stelle iSd § 116 BAO nur eine andere Abgabenbehörde in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140050.X02Im RIS seit
28.04.1987