RS Vwgh 1987/4/28 85/14/0050

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116;
BAO §303 Abs1 litc;

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 lit c BAO kann nur dann verfügt werden, wenn der Bescheid von Vorfragen im Sinne der Bestimmungen des § 116 BAO abhängig war und nachträglich von der zur Entscheidung über diese Frage zuständigen Stelle anders entschieden wurde. Ist über das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen abzusprechen, kommt als zuständige Stelle iSd § 116 BAO nur eine andere Abgabenbehörde in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140050.X02

Im RIS seit

28.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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