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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0033 E 14. April 1987 RS 6Stammrechtssatz
Um das Vorliegen einer Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 5 Abs 1 lit a Krnt Gemeindekanalisationsgesetz beurteilen zu können, reicht es nicht aus, den Projektanten der Kanalanlage entsprechende Berechnungen vorlegen zu lassen. Ihm kommt nicht die Rolle eines Sachverständigen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050034.X05Im RIS seit
11.07.2001