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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Einstellung eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durch Bescheid der Vollstreckungsbehörde erster Instanz kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn gegen die Vollstreckungsverfügung noch eine Berufung anhängig ist, über die noch nicht entschieden wurde, weil im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Ein derartiger Einstellungsbescheid ist von der Oberbehörde gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG als nichtig zu erklären. Die Berufungsbehörde hat im Vollstreckungsverfahren selbst im Rahmen der nach § 10 Abs 2 VVG eingeschränkten Berufung die nach Erlassung des Bescheides der Vollstreckungsbehörde erster Instanz eingetretenen Umstände zu berücksichtigen, mit Ausnahme jener, die durch Vollstreckungshandlungen eine Änderung des Sachverhaltes bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050118.X01Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017