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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Ausübung von unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nicht vor, wenn die Behörde die in Beschwerde gezogene Handlung (hier: Baggerungsarbeiten an einem Fischteich) nicht gesetzt oder auch nur nicht in Auftrag gegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070113.X02Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013