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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen (hier: der funktionellen Unzuständigkeit des LAS) durch die höhere Instanz, die über das an sie gerichtete Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ein im Gegensatz dazu ergangener Bescheid ist deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070043.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014