RS Vwgh 1987/4/28 85/14/0049

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Der Ehegatte kann nur im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung angehalten werden, Arztkosten für seine Ehegattin zu bezahlen. Bezieht die Ehegattin eigene Einkünfte, so ist primär sie verpflichtet, diese Kosten abzudecken. Nur wenn die Ehegattin weniger als 40 % des Familieneinkommens (ohne Berücksichtigung von Kindern) bezieht, ist der Ehegatte insofern verpflichtet, einen Teil der Arztkosten (den Fehlbetrag) zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140049.X01

Im RIS seit

28.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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