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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Rechtssatz
Den mit dem Unterhalt und der Berufsausbildung eines haushaltszugehörigen Kindes üblicherweise verbundenen Aufwendungen fehlt regelmäßig das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, demgegenüber ist jener Mehraufwand, der den Eltern deswegen erwächst, weil ihr Kind aus zwingenden Gründen eine auswärtige Schule besucht, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140008.X01Im RIS seit
28.04.1987