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EStGNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z3Rechtssatz
Beiträge zu Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung des Steuerpflichtigen dienen, sind nicht nach § 16 Abs 1 Z 3 EStG 1972 zu beurteilen, sondern fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1972. Werbungskosten sind sie auch dann, wenn bei Nichtentrichtung kein Verlust der Einnahmen droht. Es genügt, daß die Aufwendungen eindeutig der beruflichen Fortbildung des Steuerpflichtigen dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140174.X03Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021