RS Vwgh 1987/4/28 86/14/0174

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z3
EStG 1972 §20 Abs1 Z2

Rechtssatz

Beiträge zu Vereinigungen, die der beruflichen Fortbildung des Steuerpflichtigen dienen, sind nicht nach § 16 Abs 1 Z 3 EStG 1972 zu beurteilen, sondern fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1972. Werbungskosten sind sie auch dann, wenn bei Nichtentrichtung kein Verlust der Einnahmen droht. Es genügt, daß die Aufwendungen eindeutig der beruflichen Fortbildung des Steuerpflichtigen dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140174.X03

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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