RS Vwgh 1987/4/28 87/05/0034

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0033 E 14. April 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Die Äußerung eines Sachverständigen, er habe die vorliegenden in seinem "Gutachten" nicht weiter wiedergegebenen (fremde) Unterlagen überprüft und für richtig befunden, enthält nicht den für ein Gutachten wesentlichen Befund und kann daher nicht als Gutachten gewertet werden. Derartige Äußerungen eines Sachverständigen sind nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050034.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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