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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0033 E 14. April 1987 RS 7Stammrechtssatz
Die Äußerung eines Sachverständigen, er habe die vorliegenden in seinem "Gutachten" nicht weiter wiedergegebenen (fremde) Unterlagen überprüft und für richtig befunden, enthält nicht den für ein Gutachten wesentlichen Befund und kann daher nicht als Gutachten gewertet werden. Derartige Äußerungen eines Sachverständigen sind nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050034.X06Im RIS seit
11.07.2001