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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0033 E 14. April 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid des Gemeinderates, mit welchem über die Berufung nur einer Partei abgesprochen wird, kann keine Rechte einer anderen Partei, welcher im erstinstanzlichen Verfahren die gleiche Verpflichtung auferlegt wurde und ihrerseits selbst keine Berufung dagegen erhoben hat auch im Falle der Zustellung der Berufungsentscheidung der erstgenannten Partei, verletzen. Eine von dieser Partei gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung ist mangels Verletzung ihrer Rechte als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050034.X01Im RIS seit
11.07.2001