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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In Angelegenheiten der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem VwGH nicht schon die Säumnis der Behörde erster Instanz (BH, BPolDion), sondern nach erfolgloser Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 73 Abs 2 AVG 1905 nur die des Bundesministers für Inneres geltend gemacht werden.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010089.X01Im RIS seit
31.05.2005