RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0238

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;

Rechtssatz

Es gibt keine Regelung, derzufolge Radarmessungen, wenn dem Lenker keine besondere Möglichkeit einer die Messung begleitenden Geschwindigkeitskontrolle eingeräumt wurde, kein taugliches Beweismittel darstellen würden.

Schlagworte

Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030238.X01

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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