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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Der Begriff der Betriebsbedingtheit der Kündigung setzt nicht voraus, dass ein Entlassungsgrund vorliegt; liegt jedoch ein Verhalten vor, das einen Entlassungsgrund darstellt, ist eine Kündigung jedenfalls betriebsbedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X04Im RIS seit
20.04.2005