RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0016

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/10 Sonstige innere Angelegenheiten

Norm

VStG §7;
WirtshVG 1952 §1 Abs1 idF 1961/132;
WirtshVG 1952 §3 idF 1961/132;

Rechtssatz

Das bescheidmäßig verhängte Verbot des Betretens von Betrieben des Gastgewerbes und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, wirkt nur gegen den Betroffenen. Ein Gastwirt eines solchen Gewerbebetriebes, der in voller Kenntnis dieses Verbotes an den von dem Verbot Betroffenen alkoholische Getränke ausschenken lässt, unterstützt damit vorsätzlich die Begehung einer strafbaren Handlung durch den Betroffenen. Für die Kenntnis des Lokalverbotes durch den Gastwirt ist ohne Bedeutung, ob er hievon durch Mitteilung eines Exekutivbeamten oder durch Zustellung des Verbotsbescheides Kenntnis erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010016.X01

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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