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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Das bescheidmäßig verhängte Verbot des Betretens von Betrieben des Gastgewerbes und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, wirkt nur gegen den Betroffenen. Ein Gastwirt eines solchen Gewerbebetriebes, der in voller Kenntnis dieses Verbotes an den von dem Verbot Betroffenen alkoholische Getränke ausschenken lässt, unterstützt damit vorsätzlich die Begehung einer strafbaren Handlung durch den Betroffenen. Für die Kenntnis des Lokalverbotes durch den Gastwirt ist ohne Bedeutung, ob er hievon durch Mitteilung eines Exekutivbeamten oder durch Zustellung des Verbotsbescheides Kenntnis erlangt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010016.X01Im RIS seit
29.04.1987