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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Als Beeinträchtigungen des betrieblichen Interesses kommen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis in Betracht, wie Arbeitsversäumnis, Arbeitsverweigerung, erhebliche Minderleistung, oftmalige Unpünktlichkeit, ungenügender Fleiß und Unverträglichkeit gegenüber den Mitarbeitern, wobei ein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist (Hinweis E 10.2.1976, 0441/75, VwSlg 8986 A/1976, E 12.3.1980, 1140/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X03Im RIS seit
20.04.2005