RS Vwgh 1987/4/29 86/01/0265

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Als Beeinträchtigungen des betrieblichen Interesses kommen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis in Betracht, wie Arbeitsversäumnis, Arbeitsverweigerung, erhebliche Minderleistung, oftmalige Unpünktlichkeit, ungenügender Fleiß und Unverträglichkeit gegenüber den Mitarbeitern, wobei ein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist (Hinweis E 10.2.1976, 0441/75, VwSlg 8986 A/1976, E 12.3.1980, 1140/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X03

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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