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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Wird das im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Vorliegen einer Notstandssituation in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verneinend behandelt, und bleiben die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung unbekämpft, so besteht für die zweite Instanz keine Veranlassung neuerlich auf die Notstandssituation einzugehen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030005.X04Im RIS seit
29.04.1987