RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0240

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der im Laufe des Strafverfahrens vom Beschuldigten eingebrachte Hinweis, dass es im Gemeindegebiet des Tatortes zumindest zwei Personen mit dem gleichen Vornamen und Zunamen gibt, ohne in der Beschuldigtenrechtfertigung bzw in der Berufung seine Person als Lenker in Frage zu stellen, ist für die Behörde kein Anlass, an der Lenkereigenschaft bzw Tätereigenschaft des Fahrzeuglenkers in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO zu zweifeln.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030240.X01

Im RIS seit

01.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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