Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der im Laufe des Strafverfahrens vom Beschuldigten eingebrachte Hinweis, dass es im Gemeindegebiet des Tatortes zumindest zwei Personen mit dem gleichen Vornamen und Zunamen gibt, ohne in der Beschuldigtenrechtfertigung bzw in der Berufung seine Person als Lenker in Frage zu stellen, ist für die Behörde kein Anlass, an der Lenkereigenschaft bzw Tätereigenschaft des Fahrzeuglenkers in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO zu zweifeln.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030240.X01Im RIS seit
01.09.2005