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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Unterlassung der Einholung der verwaltungsstrafbehördlichen Aktien durch die Behörde 2. Instanz vor Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, wobei der Fremde die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafungen nicht einmal bestritten hat, begründet keine Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob diese Bestrafungen zu Recht erfolgt sind, ist keiner weiteren Prüfung zugänglich. (Hinweis auf E vom 25.3.1987, 85/01/0336)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010053.X03Im RIS seit
11.07.2001