RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0053

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Einholung der verwaltungsstrafbehördlichen Aktien durch die Behörde 2. Instanz vor Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, wobei der Fremde die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafungen nicht einmal bestritten hat, begründet keine Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob diese Bestrafungen zu Recht erfolgt sind, ist keiner weiteren Prüfung zugänglich. (Hinweis auf E vom 25.3.1987, 85/01/0336)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010053.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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