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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §12 Abs1;Rechtssatz
Bei einem einmaligen Vorgehen gegen eine Person mit einem Krampen und in einem anderen Fall mit einer Eisenstange ist die Annahme der Behörde begründet, dass der vom Waffenverbot betroffenen Person im Affekt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010274.X02Im RIS seit
29.03.2005