RS Vwgh 1987/4/29 85/01/0274

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem einmaligen Vorgehen gegen eine Person mit einem Krampen und in einem anderen Fall mit einer Eisenstange ist die Annahme der Behörde begründet, dass der vom Waffenverbot betroffenen Person im Affekt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010274.X02

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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