RS Vwgh 1987/4/29 87/03/0046

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19

Rechtssatz

Den Regelungen des § 19 AVG 1950 lässt sich nicht entnehmen, dass eine Person in einer bestimmten Eigenschaft (etwa als Zeuge) nur dann mittels Ladungsbescheides geladen werden dürfte, wenn sie in eben dieser Eigenschaft mit dem Gegenstand der Amtshandlung schon früher befasst wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030046.X01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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