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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §19Rechtssatz
Den Regelungen des § 19 AVG 1950 lässt sich nicht entnehmen, dass eine Person in einer bestimmten Eigenschaft (etwa als Zeuge) nur dann mittels Ladungsbescheides geladen werden dürfte, wenn sie in eben dieser Eigenschaft mit dem Gegenstand der Amtshandlung schon früher befasst wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030046.X01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019