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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des persönlichen Verhaltens des Arbeitnehmers und seiner Eignung als Kündigungsgrund dürfen gegen ausdrückliche Verbote des Arbeitgebers gesetzte Handlungen nicht isoliert betrachtet werden. Aus diesem Blickwinkel zeigt sich, dass die beharrliche Nichtbefolgung der Weisungen des Arbeitgebers sogar die Entlassung des Arbeitnehmers gerechtfertigt hätte, zumal dem Arbeitgeber infolge Nichtbefolgung der Weisungen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar war. Kann doch dem Arbeitnehmer nicht die Wahl einer Arbeitmethode gegen die mehrfach ausdrücklich erklärte Weisung des Arbeitgebers gestattet werden, wenn gerade die bestimmte Art der Durchführung der Arbeit einen zeitlichen Mehraufwand bedingt, den sich der Arbeitnehmer durch Verrechnung von Überstunden, deren Leistung der Arbeitgeber untersagt hat, abgelten lassen will. In einem solchen Fall ist nämlich klar erkennbar, dass der mit der Anordnung verfolgte Zweck für die Verrichtung der Arbeit von wesentlicher Bedeutung ist (Hinweis OGH 17.3.1981, ArbSlg 9943).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X06Im RIS seit
20.04.2005