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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Rechtssatz
Kann der Betriebsinhaber nicht nachweisen, dass die Kündigung durch wirtschaftliche Gründe oder durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist, so greift der Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG erst ein, wenn die Kündigung auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers bedeutet (Hinweis E 1.10.1980, 1644/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010265.X02Im RIS seit
20.04.2005