RS Vwgh 1987/4/29 87/03/0045

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs 1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen genügt nicht das blosse Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen, zB Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, zu treffen (Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 1 EKHG). Zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach § 5 Abs 1 VStG muss der Zulassungsbesitzer beweisen, dass er über das bloße Verbot der Benützung des Fahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030045.X03

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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