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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs 1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen genügt nicht das blosse Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen, zB Verwahrung der Fahrzeugschlüssel, zu treffen (Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 1 EKHG). Zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach § 5 Abs 1 VStG muss der Zulassungsbesitzer beweisen, dass er über das bloße Verbot der Benützung des Fahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030045.X03Im RIS seit
29.04.1987