RS Vwgh 1987/4/29 87/03/0045

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde verletzt nicht die ihr obliegende Ermittlungspflicht, wenn sie einen Zeugen, der vom Beschuldigten zu einem bestimmten Beweisthema genannt wurde, nicht auch zu anderen relevanten Beweisthemen vernimmt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030045.X04

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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