RS Vwgh 1987/4/29 85/01/0008

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Um einer Person Flüchtlingseigenschaft iSd im Streitfall ausschlaggebenden Regelung des Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv zuzuerkennen, ist Voraussetzung, dass sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ungeachtet der grundsätzlich im Verwaltungsverfahren gegebenen Verpflichtung der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, liegt es in der Natur der Sache, dass in Anwendungsfällen der eben angeführten Konventionsnorm die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht zur objektivierbar sein und von ihm nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010008.X03

Im RIS seit

24.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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