RS Vwgh 1987/4/29 87/01/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf gegenüber einem Organ, es "erfinde" Tatsachen, die nur aus dessen "Phantasie" herrührten, und ähnlichen Formulierungen wird der Behörde unsachliches Vorgehen in einer Art unterstellt, die den Boden sachlicher Kritik verlässt. Selbst wenn die Partei der Meinung gewesen wäre, ihre Kritik sei berechtigt und sie nicht den Vorsatz gehabt haben sollte, das Organ zu beleidigen, würde dies ihre beleidigende Schreibweise nicht entschuldigen, weil für den Tatbestand nach § 34 Abs 3 AVG 1950 Beleidigungsabsicht nicht gefordert wird. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 1977/76)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010048.X02

Im RIS seit

29.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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