RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;

Rechtssatz

Wurden die bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände bereits im Straferkenntnis der Erstbehörde näher dargelegt, reicht es aus,wenn die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nicht nochmals entsprechende Feststellungen trifft, sondern sich darauf beschränkt, zum Ausdruck zu bringen, dass sie sich im Hinblick auf das zur Strafbemessung erstattete Berufungsvorbringen nicht veranlasst sah, die Höhe der Strafe herabzusetzen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030238.X02

Im RIS seit

29.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten