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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wurden die bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände bereits im Straferkenntnis der Erstbehörde näher dargelegt, reicht es aus,wenn die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nicht nochmals entsprechende Feststellungen trifft, sondern sich darauf beschränkt, zum Ausdruck zu bringen, dass sie sich im Hinblick auf das zur Strafbemessung erstattete Berufungsvorbringen nicht veranlasst sah, die Höhe der Strafe herabzusetzen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030238.X02Im RIS seit
29.04.1987