Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §43 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0202Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 4 lit b KFG ist ein Ungehorsamsdelikt. Als Tatort für die Übertretung nach § 43 Abs 4 KFG kommt sowohl der Sitz der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch der der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthaltsort hat, in Betracht. Zuständig ist nach § 27 Abs 2 VStG die Behörde, die die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030201.X06Im RIS seit
29.04.1987Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014