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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Ereignis ist im Sinne des § 71 Abs 1 lit a AVG nur dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv vorhersehbar war. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Einnahme von Medikamenten zu Ermüdungserscheinungen führen kann. Wer sich nach der Einnahme von Medikamenten ins Bett legt, muss damit rechnen, dass er einschläft (und dadurch gegebenenfalls eine Frist versäumt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030108.X01Im RIS seit
06.09.2005