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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG ist schon dann erfüllt, wenn ein Lenker die darin angeführten Urkunden nicht mitführt; also auch dann, wenn der Lenker weiterfährt, nachdem er die Urkunden bei einer Anhaltung dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen aushändigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030005.X05Im RIS seit
29.04.1987